X. führt in der Berufungsbegründung aus, das Ingenieurbüro A. hätte bei Stellenantritt im Jahre 2004 über die Weihnachts- und Neujahrszeit stets geschlossen gehabt und ihren Mitarbeitern in B. diese Zeit als bezahlte Ferien gewährt, ohne dass diese Ferienzeit von ihrem Ferienanspruch habe in Abzug gebracht werden müssen. Im Gegenzug sei jedoch vereinbart worden, diese Zeit mit einer Viertelstunde Mehrarbeit pro Tag während des ganzen Jahres vorzuholen. Im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 11. Mai 2004 seien dieses Vorholen von Arbeitszeit und die Betriebsschliessung während der Weihnachtsund Neujahrszeit mit Lohnfortzahlung und ohne Ferienanrechnung nicht aufgeführt.