Die Vorinstanz stützte sich dabei insbesondere auf den Arbeitsvertrag vom 11. Mai 2004 (KB 4), die Zeugenaussagen von C. und D. sowie auf die Arbeitsverträge der im Partnerbüro in E. tätigen F. und G. ab, während sie die Zeugenaussagen von H., welche sich im Wesentlichen mit den Behauptungen von X. decken, als nicht glaubhaft einstufte. X. führt in der Berufungsbegründung aus, das Ingenieurbüro A. hätte bei Stellenantritt im Jahre 2004 über die Weihnachts- und Neujahrszeit stets geschlossen gehabt und ihren Mitarbeitern in B. diese Zeit als bezahlte Ferien gewährt, ohne dass diese Ferienzeit von ihrem Ferienanspruch habe in Abzug gebracht werden müssen.