4. Das Bezirksgericht Maloja gelangte nach Würdigung der Zeugenaussagen und der übrigen Beweismittel zum Ergebnis, dass zwischen den Parteien eine wöchentliche Arbeitszeit von 43.75 Stunden vereinbart gewesen sei. Daran habe sich auch nach Übernahme des Ingenieurbüros durch Y. nichts geändert. Die Vorinstanz stützte sich dabei insbesondere auf den Arbeitsvertrag vom 11. Mai 2004 (KB 4), die Zeugenaussagen von C. und D. sowie auf die Arbeitsverträge der im Partnerbüro in E. tätigen F. und G. ab, während sie die Zeugenaussagen von H., welche sich im Wesentlichen mit den Behauptungen von X. decken, als nicht glaubhaft einstufte.