2. Y. reichte zusammen mit der Berufungsantwort neue Urkunden ein, aus welchen zum einen hervorgehen soll, dass die Zeugin D. in der Geschäftsstelle in B. als freie Mitarbeiterin tätig war und zum anderen, dass in den Jahren 2002- 2004 keine Arbeitsstunden vorgeholt oder kompensiert worden sind. Dazu führte der Berufungsbeklagte aus, die Offizialmaxime gelte nach Art. 226 Abs. 3 ZPO auch für die Berufungsinstanz, wo diese durch die Zivilprozessordnung oder durch Spezialgesetzgebung vorgesehen sei. Nach Art. 343 Abs. 4 OR gelte für Arbeitsstreitigkeiten mit einem Streitwert bis Fr. 30'000.-- die Offizialmaxime, weshalb auch vor der Berufungsinstanz noch zusätzliche Urkunden eingelegt