Seite 4 — 15 noch eine Summe von Fr. 9'924.-- strittig. Der massgebende Streitwert übersteigt somit Fr. 8'000.--, womit einzig die Berufung gemäss Art. 218 ZPO und nicht die Beschwerde gemäss Art. 232 ZPO zulässig ist. Die Berufung von X. vom 21. Oktober 2009 gegen das Urteil des Bezirksgerichts Maloja vom 18. August 2009, mitgeteilt am 7. Oktober 2009, wurde überdies frist- und formgerecht im Sinne von Art. 219 Abs. 1 ZPO eingereicht, so dass darauf eingetreten werden kann.