Massgebend ist hierbei nach allgemeiner schweizerischer Lehre - welcher auch das Kantonsgericht folgt - der im Zeitpunkt der Ausfällung der angefochtenen Entscheidung noch vorhandene Streitwert, unter Abrechnung der im Laufe des Verfahrens fallengelassenen oder anerkannten Begehren (PKG 1994 Nr. 15 mit zahlreichen Hinweisen). Von der ursprünglichen Klage in der Höhe von Fr. 10'535.50 hat der Beklagte während des erstinstanzlichen Verfahrens ausdrücklich einen Betrag von Fr. 611.50 anerkannt (vgl. Prozessantwort S. 2). Demnach war im Zeitpunkt der Ausfällung der erstinstanzlichen Entscheidung