H. In seiner Anschlussberufungsantwort vom 6. April 2010 liess X. die Abweisung der Anschlussberufung unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 7.6% Mwst) zu Lasten des Beklagten, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägers beantragen. Auf die Begründung der Anträge sowie auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen