Ziffer 4 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und der Kläger sei zu verpflichten, den Beklagten für das Verfahren vor Bezirksgericht Maloja ausseramtlich mit CHF 8'500.--, evtl. nach richterlichem Ermessen zu entschädigen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MWST zum geltenden Satz für das Berufungsverfahren zulasten des Klägers und Berufungsklägers.“