Seite 3 — 15 2.1 Ziffer 1 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben, soweit sie den Betrag von CHF 1'512.50 nebst Zins zu 5% ab 01.02.2008 übersteigt. Somit wird die Klage im Betrage von CHF 1'512.50 anerkannt. 2.2 Ziffer 4 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und der Kläger sei zu verpflichten, den Beklagten für das Verfahren vor Bezirksgericht Maloja ausseramtlich mit CHF 8'500.--, evtl. nach richterlichem Ermessen zu entschädigen.