2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 7.6% MWST) zulasten des Beklagten und Berufungsbeklagten für beide Instanzen.“ In der schriftlichen Berufungsbegründung vom 6. Januar 2010 reduzierte der Berufungskläger seine Forderung auf Fr. 7'872.75 zuzüglich 5% Zins ab dem 1. Februar 2008. G. Im Rahmen seiner Berufungsantwort vom 22. Februar 2010 erklärte Y. Anschlussberufung, wobei er das folgende Rechtsbegehren stellte: „1. Berufung 1.1 Die Berufung sei, sofern darauf eingetreten werden kann, abzuweisen. 2. Anschlussberufung