F. Gegen dieses Urteil liess X. am 21. Oktober 2009 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erklären, wobei er das folgende Rechtsbegehren stellte: „1. Die Ziff. 1 und 4 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Maloja vom 18. August 2009, eingegangen am 7. Oktober 2009 (Proz.-Nr. 110-2008-53), seien aufzuheben und der Beklagte und Berufungsbeklagte sei in vollumfänglicher Gutheissung der Klage zu verpflichten, dem Kläger und Berufungskläger CHF 10'535.50 netto zuzüglich 5% Verzugszins ab 1. Februar 2008 zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 7.6