C. Da sich die Parteien in der Folge nicht über die Restlohnforderung einigen konnten, erhob X. am 23. April 2008 beim Vermittleramt des Kreises Oberengadin Klage gegen Y. betreffend Lohnforderung aus Arbeitsverhältnis. Gemäss Leitschein stellten die Parteien anlässlich der Sühneverhandlung vom 6. Juli 2008 die folgenden Anträge: Klägerisches Rechtsbegehren „1. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von CHF 10'535.50 netto samt 5% Verzugszins seit 01. Februar 2008 zu bezahlen.