B. Mit Schreiben vom 26. September 2007 kündigte Y. das Arbeitsverhältnis mit X. per Ende Dezember 2007. Noch gleichentags teilte X. seinem Arbeitgeber mit, dass er das Kündigungsschreiben erst im Oktober empfangen habe, weshalb die ausgesprochene Kündigung erst per 31. Januar 2008 wirksam werden würde. Daraufhin nahmen die Parteien Gespräche auf und einigten sich darauf, dass das Arbeitsverhältnis per Ende Dezember 2007 beendet, eine Schlussabrechnung erstellt und eine Bonuszahlung von Fr. 5'100.-- erfolgen würde.