{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-07-12", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-68_2010-07-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_68_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976201033c8483fee7ab947de7c478c5a5d50b1be6596278f7be9fd648429291842edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976201033c8483fee7ab947de7c478c5a5d50b1be6596278f7be9fd648429291842edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_68", "Checksum": "605e9bbc8633281de32d43144bc42b5a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 68"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 12.07.2010 ZK2 2009 68"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 12.07.2010 ZK2 2009 68"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Der noch von der\nVorinstanz zu beurteilende Streitpunkt betreffend Arbeitszeugnis kann hierbei\nausser Acht bleiben, da die Parteien diesbezüglich in etwa zu gleichen Teilen\nobsiegt haben beziehungsweise unterlegen sind. Der Beklagte Y. hat somit dem\nKläger X. 1/3 von dessen Aufwand im vorinstanzlichen Verfahren zu\nentschädigen. Dieser beläuft sich gemäss der vom Rechtsvertreter des Klägers\neingereichten Honorarnote auf Fr. 10'085.35 inklusive Mehrwertsteuer. Die\nbeklagtische Partei hat sich gemäss angefochtenem Urteil dieser Honorarnote\nangeschlossen. Der Beklagte Y. wird damit verpflichtet, den Kläger X. für das\nvorinstanzliche Verfahren mit Fr. 3'361.80 inkl. MwSt ausseramtlich zu\nentschädigen.\n\n10. Die Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren gehen gestützt auf\nArt. 343 Abs. 2 OR zu Lasten des Kantons Graubünden. Es verbleibt damit der\nEntscheid über die Entschädigungsfolgen. Im Berufungsverfahren machte der\nKläger X. zunächst eine Forderung von Fr. 10'535.50 inkl. Zins geltend. Diese\nForderung reduzierte er jedoch sogleich mit der schriftlichen\nBerufungsbegründung auf Fr. 7'872.75. Da sich die Gegenpartei in ihrer\nBerufungsantwort einzig mit der reduzierten Forderung auseinanderzusetzen\nhatte, führte die Klagereduktion somit zu keinem erhöhten Arbeitsaufwand,\nweshalb ihr bei der Berechnung der ausseramtlichen Entschädigung keine\nBedeutung zukommt. Der Beklagte Y. anerkannte die Forderung im Verlaufe des\nBerufungsverfahren im Umfang von Fr. 1'512.50. Diese teilweise Anerkennung\nführt jedoch zu keiner Änderung der Kostenaufteilung, zumal der Beklagte gemäss\nArt. 114 ZPO auch im Falle der Anerkennung die aussergerichtlichen Kosten\ngrundsätzlich zu vergüten hat. Gemäss dem vorliegenden Urteil erweist sich die\nForderung von X. im Umfang von insgesamt Fr. 7'207.85 als ausgewiesen. Somit\nhat er mit seinem Antrag zu rund 9/10 obsiegt, während Y. mit seiner\nAnschlussberufung vollumfänglich unterlag. Im selben Verhältnis ist auch die\nausseramtliche Entschädigung festzulegen. Y. hat X. nach Verrechnung der\ngegenseitigen Ansprüche somit 4/5 der aussergerichtlichen Kosten zu vergüten. In\nAnbetracht des zeitlichen Aufwands und der Schwierigkeit der Sache erscheint\neine entsprechend reduzierte ausseramtliche Entschädigung von Fr. 2’400.-- inkl.\nMwSt als angemessen.\n\nSeite 14 — 15\nIII. Demnach wird erkannt:\n\n1. Von der Anerkennung der Forderung in Höhe von Fr. 1'512.50 zuzüglich\nZins von 5% seit 1. Februar 2008 wird Vormerk genommen.\n\n2. Im Übrigen wird die Berufung teilweise gutgeheissen, die Ziffern 1 und 4\ndes angefochtenen Urteils werden aufgehoben und der Beklagte wird in\nteilweiser Gutheissung der Klage verpflichtet, dem Kläger den Betrag von\nFr. 5'695.35 netto, zuzüglich Zins von 5% seit 1. Februar 2008, zu\nbezahlen.\n\n3. Die Anschlussberufung wird abgewiesen.\n\n4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr\nvon Fr. 4'000.00 und Schreibgebühren von Fr. 272.00, total somit\nFr. 4’272.00, gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.\n\n5. Der Beklagte hat den Kläger ausseramtlich für das vorinstanzliche\nVerfahren mit Fr. 3'361.80 einschliesslich Mehrwertsteuer und für das\nBerufungsverfahren mit Fr. 2'400.-- einschliesslich Mehrwertsteuer zu\nentschädigen.\n\n6. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 15'000 betreffende\nEntscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des\nBundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde an das Schweizerische\nBundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine\nRechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die\nsubsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In\nbeiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30\nTagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in\nder gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die\nZulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen\nund das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und\n113 ff. BGG.\n\n7. Mitteilung an:\n\nSeite 15 — 15\n"}