{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-07-12", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-68_2010-07-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_68_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976201033c8483fee7ab947de7c478c5a5d50b1be6596278f7be9fd648429291842edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976201033c8483fee7ab947de7c478c5a5d50b1be6596278f7be9fd648429291842edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_68", "Checksum": "605e9bbc8633281de32d43144bc42b5a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 68"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 12.07.2010 ZK2 2009 68"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 12.07.2010 ZK2 2009 68"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Dies ergab einen Stundenansatz von Fr. 30.70. Y. macht in seiner\nAnschlussberufung geltend, bei diesem Stundenansatz sei der 13. Monatslohn\nnicht berücksichtigt worden, weshalb die Berechnung nicht korrekt sei. Ausgehend\nvon einem Jahreslohn von Fr. 73'295.95 und Soll-Jahresstunden abzüglich\nFerienanspruch von 1'974.25 resultiere daraus ein Stundenansatz von Fr. 37.15.\n\nb) Die Umrechnung eines Monatslohns auf den für das Minusstundenentgelt\nmassgebenden Stundenlohn müsste eigentlich, analog wie bei den Überstunden,\nso erfolgen, dass der Monatslohn für jeden Monat separat durch die Anzahl\nNormalarbeitsstunden dieses Monats zu teilen wäre, da Letztere von Monat zu\nMonat differieren. Um diesen übertriebenen Rechenaufwand zu vermeiden, lassen\nLehre und Rechtsprechung die Teilung des Jahreslohns durch die\nJahressollstunden als Näherung zu. Eine immer noch praxistaugliche Näherung\nstellt auch die Teilung des Monatslohns durch 21.75 Tage, was der\ndurchschnittlichen Anzahl Arbeitstage pro Monat in der Schweiz entspricht, worauf\ndas durch die Anzahl Tagessollstunden geteilte Resultat den Stundenlohn ergibt\n(Streiff/von Kaenel, Praxiskommentar Arbeitsvertrag, Zürich 2006, N. 12 zu Art.\n321c S. 163). Damit ist an der Berechnungsmethode der Vorinstanz grundsätzlich\nnichts zu ändern. Eine Korrektur hat hingegen hinsichtlich des errechneten Netto-\nMonatslohns zu erfolgen. Gemäss herrschender Lehre ist der 13. Monatslohn in\ndie Lohnausgangsbasis mit einzurechnen, da er einen festen Lohnbestandteil\ndarstellt (vgl. Streiff/von Kaenel, a.a.O., N. 12 zu Art. 321c S. 164; Basler\nKommentar, Obligationenrecht I, 4. Auflage, Basel 2007, N. 14 zu Art. 321c).\nSomit ist im konkreten Fall nicht von einem monatlichen Einkommen von Fr.\n5'638.15, sondern von Fr. 6'108.00 (13x Fr. 5'638.15:12) auszugehen. Dieses ist\ndurch die monatlichen Arbeitsstunden zu dividieren. Bei durchschnittlichen 21.75\nArbeitstagen pro Monat und einem Tagessoll von 8.5 Stunden (ausgehend von\neiner Wochensollarbeitszeit von 42.5 Stunden) ergibt dies eine monatliche\nArbeitszeit von rund 184.87 Stunden (21.75 Tage à 8.5 Stunden). Aus der Division\ndes Monatslohns (Fr. 6'108.00) durch die monatliche Arbeitszeit (184.87) resultiert\ndamit ein Stundenansatz von rund Fr. 33.05.\n\nc) Bei 46.5 Minusstunden und einem Stundenansatz von Fr. 33.05 ergibt sich\nein Guthaben zu Gunsten des Arbeitgebers von Fr. 1'536.80. Die\nZusammenstellung der Vorinstanz (S. 11) ist somit in diesem Punkt zu korrigieren.\n\nSeite 12 — 15\nDie Gesamtforderung zu Gunsten des Arbeitnehmers lässt sich demnach wie folgt\nberechnen:\n\n13. Monatslohn 2007: Fr. 5'638.15\nBonus gemäss Vereinbarung: Fr. 5'100.00\nAutospesen: Fr. 535.50\nabzüglich Minusstunden (netto): - Fr. 1'536.80\nabzüglich zuviel bezogene Ferientage (netto): - Fr. 782.85\nabzüglich Kosten für einen Laptop: - Fr. 1’746.15\nTotal Fr. 7'207.85\n\nDas Restguthaben von X. gegenüber seinem ehemaligen Arbeitgeber Y. beträgt\ndamit Fr. 7'207.85 zuzüglich Zins von 5% seit 1. Februar 2008. Y. hat in seiner\nAnschlussberufung vom 22. Februar 2010 die Forderung in Höhe von Fr. 1'512.50\nnebst Zins zu 5% ab dem 1. Februar 2008 anerkannt (Ziff. 1 des\nRechtsbegehrens). Davon ist im Dispositiv Vormerk zu nehmen (vgl. PKG 1994\nNr. 15 E. b). Darüber hinaus ist Y. somit zu verpflichten, den Betrag von Fr.\n5'695.35 (Restguthaben von Fr. 7'207.85 abzüglich des anerkannten Betrags von\nFr. 1'512.50) zuzüglich Zins von 5% seit 1. Februar 2008 an X. zu leisten. Die\nBerufung ist daher teilweise gutzuheissen und die Ziffern 1 und 4 des\nangefochtenen Urteils sind aufzuheben.\n\n8. Y. stellt in seiner Anschlussberufung das Rechtsbegehren, es sei Ziff. 1 des\nangefochtenen Urteils aufzuheben, soweit sie den Betrag von Fr. 1'512.50\nübersteige. Wie die vorstehenden Erwägungen gezeigt haben, ist jedoch entgegen\nseinen Berechnungen von einer wöchentlichen Sollarbeitszeit von 42.5 Stunden\nund nicht von 43.75 Stunden auszugehen, weshalb die Anschlussberufung in\ndiesem Punkt unbehelflich und daher abzuweisen ist. Jedoch ist der Begründung\nseines Antrags insoweit zu folgen, als der 13. Monatslohn in der\nBerechnungsgrundlage für die Entschädigung der Minusstunden berücksichtigt\nwurde (vgl. E. 7 hiervor).\n\n9. Ist das vorinstanzliche Urteil im Sinne der vorstehenden Erwägungen\nabzuändern, ist auch die vom Bezirksgericht Maloja festgesetzte\nEntschädigungsfolge zu prüfen und falls erforderlich anzupassen. Vor der\nVorinstanz wurden seitens von X. als Kläger Fr. 10'535.50 eingeklagt, wobei der\nBeklagte Y. den Betrag von Fr. 611.50 anerkannte. Dabei gilt es jedoch zu\nberücksichtigen, dass der Beklagte auch im Falle der Anerkennung gestützt auf\nArt. 114 ZPO in der Regel verpflichtet wird, die gerichtlichen und\n\n"}