{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-07-12", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-68_2010-07-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_68_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976201033c8483fee7ab947de7c478c5a5d50b1be6596278f7be9fd648429291842edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976201033c8483fee7ab947de7c478c5a5d50b1be6596278f7be9fd648429291842edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_68", "Checksum": "605e9bbc8633281de32d43144bc42b5a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 68"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 12.07.2010 ZK2 2009 68"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 12.07.2010 ZK2 2009 68"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Dies bedeutet, dass die Ende 2007 angegebenen\nMinusstunden das Resultat der über die vorangegangenen Jahre jeweils\naufgerechneten und auf das Folgejahr übertragenen Minus- und Plusstunden ist.\nIm vorliegenden Berufungsverfahren geht es einzig um das Kalenderjahr 2007\n(vgl. Berufungsbegründung S. 8). Da jedoch die Minusstunden aus dem Jahre\n2006 in das Jahr 2007 übertragen wurden, sind auch diese in der nachstehenden\nBerechnung zu berücksichtigen.\n\nbb) In der Stundenzusammenstellung aus dem Jahre 2006 ist festgehalten,\ndass Ende Jahr ein Plus von 9 Stunden resultierte. Diese Position wurde in der\nStundenzusammenstellung 2007 jedoch handschriftlich in ein Minussaldo von 16.5\nStunden korrigiert. Diese Korrektur ist damit zu erklären, dass in der 52.\nKalenderwoche 2006 (fälschlicherweise) eine Sollarbeitszeit von 0 Stunden\naufgeführt wurde. Dem Arbeitsrapport ist demgegenüber zu entnehmen, dass der\n27. Dezember 2006 als erster Tag nach den allgemein anerkannten Feiertagen\nauf einen Mittwoch fiel und somit - wie auch der 28. und der 29. Dezember 2006 -\nein normaler Werktag war. Die wöchentliche Sollarbeitszeit wäre\ndementsprechend mit 25.5 Stunden (3 Tage à 8.5 Stunden) zu veranschlagen\ngewesen. Somit resultierte aus der 52. Kalenderwoche, in welcher X. gemäss\nseinen Aufzeichnungen 12.5 Stunden arbeitete, nicht ein Plus von 12.5 Stunden,\nsondern vielmehr ein Minus von 13 Stunden. Dies ergibt in der\nGesamtabrechnung - unter Berücksichtigung der Zwischenabrechnung nach der\n47. Kalenderwoche von 105.75 Stunden - ein Negativsaldo von 16.5 Stunden.\nDiese Summe wurde denn auch (handschriftlich) in die Stundenzusammenstellung\n2007 übertragen. Auch auf dem Arbeitsrapport wurde die Sollstundenzahl\nentsprechend korrigiert. Damit erscheint diese Korrektur als nachvollziehbar,\nweshalb für die weitere Berechnung der Minusstunden im Jahr 2007 von einem\nÜbertrag aus dem Jahr 2006 von -16.5 Stunden auszugehen ist.\n\nbc) Neben dem Übertrag gibt es in der Stundenzusammenstellung 2007 noch\nweitere handschriftliche Korrekturen, welche teilweise zu Gunsten des\nArbeitgebers, teilweise aber auch zu Gunsten des Arbeitnehmers ausfielen. Diese\nKorrekturen stimmen mit der vom Arbeitgeber nachträglich revidierten\nZusammenstellung (vgl. Editionen 01) überein. Sämtliche dieser Korrekturen\nergeben sich aus Berichtigungen der aufgeführten Sollarbeitszeit, welche gestützt\nauf die jeweiligen Arbeitsrapporte erfolgten. So wurde die ursprünglich vermerkte\n\nSeite 10 — 15\nSollarbeitszeit der 1. Kalenderwoche 2007 von 25.5 Stunden auf 34 Stunden\nkorrigiert, da es sich nur beim 1. Januar um einen allgemein anerkannten Feiertag\nhandelt und dieser im Jahre 2007 auf einen Montag fiel. An den übrigen Tagen\njener Woche galten die normalen Arbeitszeiten (4 x 8.5 Stunden). Bei einer\nSollarbeitszeit von 34 Stunden und einer tatsächlichen Arbeitszeit von 22 Stunden\nist daher entsprechend des handschriftlichen Vermerks ein Minus von 12 Stunden\nanzurechnen. In der 18. Kalenderwoche erfolgte eine Anpassung zu Gunsten des\nArbeitnehmers. Die Sollarbeitszeit gemäss Arbeitsrapport betrug lediglich 34\nStunden (1. Mai), obwohl in der Stundenzusammenstellung von 42.5 Stunden\nausgegangen wurde. Unter Berücksichtigung der tatsächlich geleisteten\nArbeitszeit von 45.5 Stunden wurde dem Arbeitnehmer daher nachträglich\nrichtigerweise ein Saldo von +11.5 Stunden angerechnet. Dies ergibt sich auch\naus der revidierten Stundenzusammenstellung des Arbeitgebers (Editionen 01). In\nder Stundenabrechnung der 22. Kalenderwoche blieb der Pfingstmontag (28. Mai\n2007) unberücksichtigt, weshalb wiederum eine Korrektur der Sollarbeitszeit von\n42.5 Stunden auf 34 Stunden zu erfolgen hatte. Bei einer tatsächlich geleisteten\nArbeitszeit von 34.5 Stunden ergab dies ein Plus von 0.5 Stunden. Ab der 45.\nKalenderwoche wurde die tatsächlich geleistete Arbeitszeit nicht mehr in die\nStundenzusammenstellung übertragen. Es ist somit auf die Arbeitsrapporte\nabzustellen. In der 48. Kalenderwoche gingen Arbeitgeber (vgl. revidierte\nStundenzusammenstellung) und Arbeitnehmer (kB act. 15) nach Verrechnung der\nSollarbeitszeit mit den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden übereinstimmend\nvon einem Saldo von +2 Stunden aus. Die Sollarbeitszeit in der 52.\nKalenderwoche betrug, wie auch in den Arbeitsrapporten ursprünglich aufgeführt,\n21.25 Stunden. Darin berücksichtigt waren der arbeitsfreie Nachmittag des 24.\nDezember sowie die Feiertage am 25. und 26. Dezember (2.5 x 8.5 Stunden). Bei\neiner tatsächlich geleisteten Arbeitszeit von 15.5 Stunden verblieb damit ein\nMinussaldo von 5.75 Stunden. Der 31. Dezember fiel auf einen Montag und damit\nin die 53. Kalenderwoche. Somit betrug die Sollarbeitszeit, da nur am Vormittag\ndes 31. Dezember gearbeitet werden musste, nur 4.25 Stunden. Aufgrund der\ntatsächlich geleisteten Arbeitszeit von 7 Stunden resultierte daher ein Plus von\n2.75 Stunden. In den übrigen Kalenderwochen (45.-47. und 49.-51.) waren Soll\nund Haben jeweils ausgeglichen. Nach diesen Anpassungen verbleibt per Ende\n2007 gemäss Stundenzusammenstellung und Arbeitsrapporten ein Minussaldo\nvon 46.5 Stunden. Der Berufungskläger hat sich somit abschliessend insgesamt\n46.5 Minusstunden anrechnen zu lassen, was durch die wöchentlichen\nArbeitsrapporte ausgewiesen ist.\n\n"}