{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-07-12", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-68_2010-07-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_68_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976201033c8483fee7ab947de7c478c5a5d50b1be6596278f7be9fd648429291842edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976201033c8483fee7ab947de7c478c5a5d50b1be6596278f7be9fd648429291842edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_68", "Checksum": "605e9bbc8633281de32d43144bc42b5a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 68"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 12.07.2010 ZK2 2009 68"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 12.07.2010 ZK2 2009 68"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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An diesem\nBeweisergebnis vermögen entgegen der Auffassung der Vorinstanz auch allfällige\ngegenteilige Zeugenaussagen nichts zu ändern, da es vorliegend einzig darauf\nankommt, was mit dem betreffenden Arbeitnehmer selbst vereinbart wurde.\nKommt hinzu, dass die weiteren von der Vorinstanz aufgeführten Zeugen D. (act.\nVI/2) und C. (act. VI/1) im fraglichen Zeitraum gar nicht für das Ingenieurbüro in B.\ntätig waren und somit für das vorliegende Verfahren auch keine relevante\nAngaben machen können. Im Ergebnis ist damit festzuhalten, dass die von der\nVorinstanz festgestellte wöchentliche Soll-Arbeitszeit von 43.75 Stunden auf einer\nwillkürlichen Beweiswürdigung beruht. Für die Jahre 2006 und 2007 ist\nausgewiesen, dass für X. eine wöchentliche Sollarbeitszeit von 42.5 Stunden galt.\n\nb) Steht fest, dass die wöchentliche Arbeitszeit ab der Geschäftsübernahme\ndurch Y. 42.5 Stunden betragen hat, kann die Frage, ob mit der vormals geltenden\nhöheren Sollarbeitszeit von 43.75 Stunden die Arbeitstage zwischen Weihnachten\nund Neujahr jeweils vorgeholt wurden, offen bleiben, zumal dies für das\nvorliegende Verfahren nicht von Bedeutung ist.\n\n6. Ausgehend von einer wöchentlichen Arbeitszeit von 42.5 Stunden ist in\neinem nächsten Schritt die Anzahl der Minusstunden im Jahr 2007 und deren\ngeldwerte Anrechnung zu ermitteln. Die Vorinstanz ging diesbezüglich davon aus,\ndass X. am Ende des Arbeitsverhältnisses ein Minussaldo von 190.25 Stunden\naufgewiesen und 25.5 Stunden zuviel an Ferien bezogen habe. Insgesamt habe er\nsomit während seiner Anstellungszeit 215.75 Stunden zu wenig gearbeitet. Bei\neinem aus dem Monatslohn dividiert durch die monatliche Arbeitszeit errechneten\nStundenansatz von Fr. 30.70 ergebe sich daraus der Betrag von Fr. 6'623.50,\nwelcher sich der Arbeitnehmer anrechnen lassen müsse. Unter Berücksichtigung\nder übrigen noch offenen Positionen resultiere die folgende Rechnung (S. 11 des\nvorinstanzlichen Urteils):\n\n13. Monatslohn 2007: Fr. 5'638.15\nBonus gemäss Vereinbarung: Fr. 5'100.00\nAutospesen: Fr. 535.50\nabzüglich Minusstunden und zu viel bezogene\nFerien - Fr. 6'623.50\nabzüglich Laptop: - Fr. 1’746.15\n\nSeite 8 — 15\nRestguthaben des Klägers Fr. 2'904.00\n\nDer Berufungskläger ging demgegenüber von lediglich 28.5 Minusstunden aus\nund reduzierte die noch vor der Vorinstanz geltend gemachte Forderung von\nFr. 10'535.50 im Berufungsverfahren auf Fr. 7'872.75. Dieser Betrag setzt sich\ngemäss den Ausführungen in der Berufungsschrift vom 6. Januar 2010 wie folgt\nzusammen:\n13. Monatslohn 2007: Fr. 5'638.15\nBonus gemäss Vereinbarung: Fr. 5'100.00\nAutospesen: Fr. 535.50\nabzüglich Minusstunden (netto): - Fr. 874.95\nabzüglich zuviel bezogene Ferientage (netto): - Fr. 779.80\nabzüglich Kosten für einen Laptop: - Fr. 1’746.15\nTotal Fr. 7'872.75\n\na) Der Vergleich mit dem angefochtenen Urteil zeigt, dass bezüglich der\nPositionen 13. Monatslohn, Bonus, Autospesen und Laptop keine Abweichungen\nbestehen. Die Differenz zum Ergebnis der Vorinstanz besteht einzig in der\nPosition Saldo bezüglich Minusstunden und zuviel bezogene Ferien. Im\nZusammenhang mit dem Ferienbezug ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz\nfür zuviel bezogene Ferien 25.5 Stunden einsetzte und von einem Stundenansatz\nvon Fr. 30.70 ausging. Dies ergibt einen Betrag von Fr. 782.85. Der\nBerufungskläger ging demgegenüber wohl irrtümlich von 25.4 Stunden\nbeziehungsweise einem Betrag von Fr. 779.80 aus, so dass in diesem Punkt eine\nDifferenz von Fr. 3.05 besteht. Dem Grundsatz nach besteht mithin auch\ndiesbezüglich Übereinstimmung, es bedarf lediglich einer geringfügigen\nAnpassung.\n\nb) Was die Minusstunden betrifft, so rührt die Abweichung hauptsächlich\ndaher, dass die Vorinstanz zu Unrecht von wöchentlich 43.75 Arbeitsstunden\nausging, während der Berufungskläger seiner Berechnung zu Recht eine Soll-\nArbeitszeit von 42.5 Stunden zugrunde legte (vgl. E. 5 hiervor). Somit bleibt zu\nprüfen, ob die von ihm angeführte Minusstundenzahl von 28.5 gemäss Aktenlage\nzutreffend ist. Dabei ist insbesondere auf die von X. geführten Arbeitsrapporte\nabzustellen.\n\nba) Wie aus den Stundenzusammenstellungen der Jahre 2004 bis 2007\n(Editionen) hervorgeht, wurden die jeweils am Ende eines Jahres vorhandenen\nPlus- oder Minusstunden mit dem vorhandenen Ferienguthaben verrechnet. So\n\n"}