{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-07-12", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-68_2010-07-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_68_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976201033c8483fee7ab947de7c478c5a5d50b1be6596278f7be9fd648429291842edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976201033c8483fee7ab947de7c478c5a5d50b1be6596278f7be9fd648429291842edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_68", "Checksum": "605e9bbc8633281de32d43144bc42b5a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 68"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 12.07.2010 ZK2 2009 68"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 12.07.2010 ZK2 2009 68"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Gegenstand des Berufungsverfahrens\nbildet damit in erster Linie die Ermittlung der wöchentlichen Arbeitszeit und die\nBerechnung der daraus resultierenden Minusstunden sowie deren geldwerte\nAnrechnung.\n\n4. Das Bezirksgericht Maloja gelangte nach Würdigung der Zeugenaussagen\nund der übrigen Beweismittel zum Ergebnis, dass zwischen den Parteien eine\nwöchentliche Arbeitszeit von 43.75 Stunden vereinbart gewesen sei. Daran habe\nsich auch nach Übernahme des Ingenieurbüros durch Y. nichts geändert. Die\nVorinstanz stützte sich dabei insbesondere auf den Arbeitsvertrag vom 11. Mai\n2004 (KB 4), die Zeugenaussagen von C. und D. sowie auf die Arbeitsverträge der\nim Partnerbüro in E. tätigen F. und G. ab, während sie die Zeugenaussagen von\nH., welche sich im Wesentlichen mit den Behauptungen von X. decken, als nicht\nglaubhaft einstufte. X. führt in der Berufungsbegründung aus, das Ingenieurbüro\nA. hätte bei Stellenantritt im Jahre 2004 über die Weihnachts- und Neujahrszeit\nstets geschlossen gehabt und ihren Mitarbeitern in B. diese Zeit als bezahlte\nFerien gewährt, ohne dass diese Ferienzeit von ihrem Ferienanspruch habe in\nAbzug gebracht werden müssen. Im Gegenzug sei jedoch vereinbart worden,\ndiese Zeit mit einer Viertelstunde Mehrarbeit pro Tag während des ganzen Jahres\nvorzuholen. Im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 11. Mai 2004 seien dieses\nVorholen von Arbeitszeit und die Betriebsschliessung während der Weihnachtsund Neujahrszeit mit Lohnfortzahlung und ohne Ferienanrechnung nicht\naufgeführt. Die Parteien hätten dies jedoch so vereinbart und entsprechend\nnachgelebt. Y. habe nach Übernahme der Geschäftsstelle in B. die\nBetriebsschliessung während den Weihnachts-Festtagen nicht mehr gewollt. Ein\nVorholen dieser bezahlten Ferientage sei somit nicht mehr notwendig gewesen.\nDie Parteien hätten daher eine tägliche Arbeitszeit von 8.5 Stunden vereinbart.\n\n5. In einem ersten Schritt gilt es zu prüfen, welche wöchentliche Sollarbeitszeit\nzwischen den Parteien festgelegt war beziehungsweise ob der Arbeitsvertrag vom\n11. Mai 2004 (KB 4), in welchem eine wöchentliche Arbeitszeit von 43.75 Stunden\nvereinbart wurde, auch nach der Geschäftsübernahme durch Y. weiterhin\nGültigkeit hatte oder - wie der Berufungskläger geltend macht - eine\nanderslautende (mündliche) Vereinbarung getroffen wurde.\n\nSeite 6 — 15\na) Der Berufungskläger verweist zunächst auf die sich bei den Akten\nbefindlichen Arbeitsrapporte und Stundenzusammenstellungen, welche mit\nBeweisverfügung vom 26. Mai 2009 vom Arbeitgeber Y. ediert wurden (act. V/1-6).\nDie Stundenzusammenstellungen enthalten eine Übersicht über die Sollarbeitszeit\nund die tatsächlich geleisteten Stunden sowie über die vom Arbeitnehmer\nbezogenen Ferientage und Abwesenheiten aufgrund von Krankheit und Militär\nwährend eines Kalenderjahres. Diese Zusammenstellungen werden - wie auch die\nZeugin H. (act. VI/3 S. 3) bestätigt - aufgrund der vom jeweiligen Arbeitnehmer\nwöchentlich eingereichten Arbeitsrapporten erstellt. Gemäss der\nZusammenstellung für das Jahr 2004 betrug die wöchentliche Sollarbeitszeit von\nX. zu diesem Zeitpunkt grundsätzlich 43.75 Stunden. Dies ergibt sich aus der\n2. Spalte, welche die Bezeichnung „Soll“ trägt. Der gleiche Wert ist auch auf den\nvorgefertigten und vom Arbeitnehmer auszufüllenden Arbeitsrapporten in der\nuntersten Zeile vermerkt. Ab dem Jahr 2006 wurde sodann sowohl in der\nStundenzusammenstellung wie auch in den Arbeitsrapporten durchwegs eine\nwöchentliche Arbeitszeit für X. von 42.5 Stunden angegeben. Dies deckt sich im\nübrigen auch mit der Aussage von H., wonach die Arbeitszeit nach der\nGeschäftsübernahme durch Y. von täglich 8.75 Stunden auf 8.5 Stunden reduziert\nwurde, was in einer Besprechung zwischen dem Arbeitgeber, X. und ihr\nbeschlossen worden sei. Entgegen der Aussage des Berufungsklägers erfolgte die\nAuswertung der Stundenrapporte im vorliegenden Fall nicht durch den Arbeitgeber\nselber, sondern durch die Mitarbeiterin H., welche ausdrücklich bestätigt, die\nJahreslisten geführt zu haben (act. VI/3 S. 3). In diesem Zusammenhang erklärte\nsie sodann, dass der Arbeitgeber diese Liste mehrmals pro Jahr für die\nAbrechnung der Kilometerentschädigung erhalten habe. Sie gehe davon aus, dass\ner auch die anderen Informationen zur Kenntnis genommen und akzeptiert habe,\nda keine Einwände gekommen seien. Aufgrund dieser Aussage ist davon\nauszugehen, dass Y. über diese Stundenzusammenstellungen Bescheid wusste,\nwas denn von ihm auch nicht bestritten wird. Dass er dagegen einmal opponiert\nhätte, geht aus den Akten nicht hervor und wird von ihm auch nicht geltend\ngemacht. Demzufolge hat er sich auch darauf behaften zu lassen. Damit muss\naufgrund der im Recht liegenden Urkunden und der Aussage von H. davon\nausgegangen werden, dass gemäss Arbeitsvertrag vom 11. Mai 2004 eine\nwöchentliche Stundenzahl von 43.75 vereinbart und auch eingehalten wurde. Ab\ndem Jahr 2006 wurde diese auf 42.5 Stunden reduziert, was - wie die\nStundenzusammenstellungen zeigen - im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber\ngeschah. Hätten nämlich auch ab dem Jahre 2006 weiterhin 43.75 Soll-\nArbeitsstunden pro Woche gegolten, hätte der Arbeitgeber diese\n\n"}