{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-07-12", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-68_2010-07-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_68_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976201033c8483fee7ab947de7c478c5a5d50b1be6596278f7be9fd648429291842edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976201033c8483fee7ab947de7c478c5a5d50b1be6596278f7be9fd648429291842edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_68", "Checksum": "605e9bbc8633281de32d43144bc42b5a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 68"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 12.07.2010 ZK2 2009 68"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 12.07.2010 ZK2 2009 68"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Zivilkammer 12.07.2010 ZK2 2009 68\nRegeste:\nForderung aus Arbeitsvertrag | Berufung OR Arbeitsvertrag\n\n Seite 3 — 15\n2.1 Ziffer 1 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben, soweit sie den\nBetrag von CHF 1'512.50 nebst Zins zu 5% ab 01.02.2008 übersteigt.\nSomit wird die Klage im Betrage von CHF 1'512.50 anerkannt.\n2.2 Ziffer 4 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und der Kläger sei\nzu verpflichten, den Beklagten für das Verfahren vor Bezirksgericht\nMaloja ausseramtlich mit CHF 8'500.--, evtl. nach richterlichem\nErmessen zu entschädigen.\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MWST zum\ngeltenden Satz für das Berufungsverfahren zulasten des Klägers und\nBerufungsklägers.“\n\nH. In seiner Anschlussberufungsantwort vom 6. April 2010 liess X. die\nAbweisung der Anschlussberufung unter gesetzlicher Kosten- und\nEntschädigungsfolge (zuzüglich 7.6% Mwst) zu Lasten des Beklagten, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungsklägers beantragen.\n\nAuf die Begründung der Anträge sowie auf die Ausführungen im angefochtenen\nEntscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen\neingegangen.\n\nII. Erwägungen\n\n1.a) Y. macht zunächst geltend, X. habe seine Forderung in der\nBerufungsbegründung auf einen Betrag unter Fr. 8'000.-- reduziert. Es sei daher\nzu prüfen, ob die Berufung im vorliegenden Fall das richtige Rechtsmittel sei oder\nob nicht vielmehr eine Beschwerde hätte eingereicht werden müssen. Die\neingereichte Berufung entspreche jedoch den Anforderungen der Beschwerde\nnicht.\n\nb) Gegen Urteile der Bezirksgerichte über vermögensrechtliche Streitigkeiten\nim Betrag von über Fr. 8'000.-- kann Berufung an das Kantonsgericht ergriffen\nwerden (Art. 218 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 19 ZPO). Massgebend ist\nhierbei nach allgemeiner schweizerischer Lehre - welcher auch das\nKantonsgericht folgt - der im Zeitpunkt der Ausfällung der angefochtenen\nEntscheidung noch vorhandene Streitwert, unter Abrechnung der im Laufe des\nVerfahrens fallengelassenen oder anerkannten Begehren (PKG 1994 Nr. 15 mit\nzahlreichen Hinweisen). Von der ursprünglichen Klage in der Höhe von Fr.\n10'535.50 hat der Beklagte während des erstinstanzlichen Verfahrens\nausdrücklich einen Betrag von Fr. 611.50 anerkannt (vgl. Prozessantwort S. 2).\nDemnach war im Zeitpunkt der Ausfällung der erstinstanzlichen Entscheidung\n\nSeite 4 — 15\nnoch eine Summe von Fr. 9'924.-- strittig. Der massgebende Streitwert übersteigt\nsomit Fr. 8'000.--, womit einzig die Berufung gemäss Art. 218 ZPO und nicht die\nBeschwerde gemäss Art. 232 ZPO zulässig ist. Die Berufung von X. vom 21.\nOktober 2009 gegen das Urteil des Bezirksgerichts Maloja vom 18. August 2009,\nmitgeteilt am 7. Oktober 2009, wurde überdies frist- und formgerecht im Sinne von\nArt. 219 Abs. 1 ZPO eingereicht, so dass darauf eingetreten werden kann.\n\n2. Y. reichte zusammen mit der Berufungsantwort neue Urkunden ein, aus\nwelchen zum einen hervorgehen soll, dass die Zeugin D. in der Geschäftsstelle in\nB. als freie Mitarbeiterin tätig war und zum anderen, dass in den Jahren 2002-\n2004 keine Arbeitsstunden vorgeholt oder kompensiert worden sind. Dazu führte\nder Berufungsbeklagte aus, die Offizialmaxime gelte nach Art. 226 Abs. 3 ZPO\nauch für die Berufungsinstanz, wo diese durch die Zivilprozessordnung oder durch\nSpezialgesetzgebung vorgesehen sei. Nach Art. 343 Abs. 4 OR gelte für\nArbeitsstreitigkeiten mit einem Streitwert bis Fr. 30'000.-- die Offizialmaxime,\nweshalb auch vor der Berufungsinstanz noch zusätzliche Urkunden eingelegt\nwerden könnten. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Art. 226 Abs. 1\nZPO verbietet den Parteien, noch im Berufungsverfahren neue Urkunden\neinzulegen, es sei denn, sie bezögen sich auf Fragen, welche vom Gericht\nohnehin von Amtes wegen abzuklären sind, wie etwa die örtliche Zuständigkeit,\ndie Parteifähigkeit oder die Vertretungsbefugnisse. Im vorliegenden Fall geht es\njedoch um Urkunden, die für die Ermittlung des massgeblichen Sachverhalts und\ndie Beurteilung materiellrechtlicher Streitfragen von Bedeutung sein können. Sie\nunterliegen dem Novenverbot und müssen deshalb im Berufungsverfahren\nunbeachtlich bleiben. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass es\nsich hier um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit handelt, in welcher die richterliche\nTätigkeit von der Untersuchungsmaxime beeinflusst wird. Dies gilt jedoch nur für\ndas erstinstanzliche Verfahren, nicht aber bei einem allfälligen Weiterzug an eine\nhöhere Instanz. Weder das Bundesrecht noch die bündnerische\nZivilprozessordnung sehen vor, dass im Berufungs- oder Beschwerdeverfahren\nbei Forderungsklagen aus Arbeitsvertrag das Novenverbot nicht gelte, was zur\nFolge hätte, dass neue, im erstinstanzlichen Verfahren nicht ordnungsgemäss\nangemeldete Beweismittel unbeschränkt zugelassen werden müssten (vgl. zum\nGanzen PKG 1994 Nr. 10 E. 2 mit zahlreichen Hinweisen).\n\n3. Vorweg ist festzuhalten, dass im vorliegenden Berufungsverfahren einzig\ndie Anzahl der zu verrechnenden Minusstunden bestritten wird, wobei dies auf\neine unterschiedliche Auslegung der vereinbarten Wochenarbeitsstunden\nzurückzuführen ist. Demgegenüber nicht mehr angefochten sind das\n\n"}