{"Signatur": "GR_KG_007", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-07-12", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_007_ZK2-2009-68_2010-07-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ZK2_2009_68_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976201033c8483fee7ab947de7c478c5a5d50b1be6596278f7be9fd648429291842edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976201033c8483fee7ab947de7c478c5a5d50b1be6596278f7be9fd648429291842edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ZK2_2009_68", "Checksum": "605e9bbc8633281de32d43144bc42b5a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZK2 2009 68"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Zivilkammer 12.07.2010 ZK2 2009 68"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera civile II 12.07.2010 ZK2 2009 68"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Zivilkammer\n\nVorsitz Bochsler\nRichterInnen Hubert und Michael Dürst\nRedaktion Aktuarin Thöny\n\nIn der zivilrechtlichen Berufung\n\ndes X., Kläger, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter, vertreten\ndurch Rechtsanwalt lic. iur. Diego F. Schwarzenbach, Via Stredas 4, 7500 St.\nMoritz,\n\nsowie der Anschlussberufung\n\ndes Y., Beklagter, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger, vertreten\ndurch Rechtsanwalt Dr. iur. Marc E. Wieser, Chesa Wieser, 7524 Zuoz,\n\ngegen\n\ndas Urteil des Bezirksgerichts Maloja vom 18. August 2009, mitgeteilt am 7.\nOktober 2009,\n\nbetreffend Forderung aus Arbeitsvertrag,\n\nhat sich ergeben:\nI. Sachverhalt\n\nA. Per 1. April 2004 wurde X. vom ehemaligen Ingenieurbüro A., B., als\nBauzeichner/Konstrukteur eingestellt. Im Mai 2005 übernahm Y. das\nIngenieurbüro als Einzelfirma samt den Büroräumen und einzelner Angestellter,\ndarunter auch X.. Der bestehende schriftliche Arbeitsvertrag wurde unverändert\nübernommen.\n\nB. Mit Schreiben vom 26. September 2007 kündigte Y. das Arbeitsverhältnis\nmit X. per Ende Dezember 2007. Noch gleichentags teilte X. seinem Arbeitgeber\nmit, dass er das Kündigungsschreiben erst im Oktober empfangen habe, weshalb\ndie ausgesprochene Kündigung erst per 31. Januar 2008 wirksam werden würde.\nDaraufhin nahmen die Parteien Gespräche auf und einigten sich darauf, dass das\nArbeitsverhältnis per Ende Dezember 2007 beendet, eine Schlussabrechnung\nerstellt und eine Bonuszahlung von Fr. 5'100.-- erfolgen würde.\n\nC. Da sich die Parteien in der Folge nicht über die Restlohnforderung einigen\nkonnten, erhob X. am 23. April 2008 beim Vermittleramt des Kreises Oberengadin\nKlage gegen Y. betreffend Lohnforderung aus Arbeitsverhältnis. Gemäss\nLeitschein stellten die Parteien anlässlich der Sühneverhandlung vom 6. Juli 2008\ndie folgenden Anträge:\nKlägerisches Rechtsbegehren\n„1. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von CHF\n10'535.50 netto samt 5% Verzugszins seit 01. Februar 2008 zu\nbezahlen.\n2. Der Beklagte sei zu verpflichten, ein Arbeitszeugnis für den Kläger mit\nnachstehendem Inhalt zu verfassen und ihm auszuhändigen:\n(…)\n3. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. 7.6%\nMWST) zu Lasten des Beklagten.\n\nBeklagtisches Rechtsbegehren\n1. Abweisung der Klage\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge gemäss Gesetz“\n\nD. Nach erfolglos verlaufener Sühneverhandlung unterbreitete X. die\nStreitsache mit Eingabe vom 17. November 2008 dem Bezirksgericht Maloja. Am\n6. Februar 2009 reichte Y. die Prozessantwort ein. Darin anerkannte er die Klage\n\nSeite 2 — 15\nim Betrag von Fr. 611.50. Im Übrigen sei die Klage unter voller Kosten- und\nEntschädigungsfolge nebst 7.6% MWST zu Lasten des Klägers abzuweisen.\n\nE. Mit Urteil vom 18. August 2009, mitgeteilt am 7. Oktober 2009, erkannte\ndas Bezirksgericht Maloja wie folgt:\n„1. Die Klage wird teilweise gutgeheissen und der Beklagte verpflichtet,\ndem Kläger den Betrag von CHF 2'904.00 netto, zuzüglich Zins von\n5% seit 1. Februar 2008, zu zahlen.\n2. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger folgendes Arbeitszeugnis\nauszustellen:\n(…)\n3. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von\nCHF 3'000.-- und Schreibgebühren von CHF 500.--, werden auf die\nGerichtskasse genommen.\n4. Der Kläger wird verpflichtet, den Beklagten mit CHF 3'000.-- inkl. Mwst\nausseramtlich zu entschädigen.\n5. (Rechtsmittelbelehrung).\n6. (Mitteilung).“\n\nF. Gegen dieses Urteil liess X. am 21. Oktober 2009 Berufung an das\nKantonsgericht von Graubünden erklären, wobei er das folgende Rechtsbegehren\nstellte:\n„1. Die Ziff. 1 und 4 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Maloja\nvom 18. August 2009, eingegangen am 7. Oktober 2009 (Proz.-Nr.\n110-2008-53), seien aufzuheben und der Beklagte und\nBerufungsbeklagte sei in vollumfänglicher Gutheissung der Klage zu\nverpflichten, dem Kläger und Berufungskläger CHF 10'535.50 netto\nzuzüglich 5% Verzugszins ab 1. Februar 2008 zu bezahlen.\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich 7.6% MWST)\nzulasten des Beklagten und Berufungsbeklagten für beide Instanzen.“\n\nIn der schriftlichen Berufungsbegründung vom 6. Januar 2010 reduzierte der\nBerufungskläger seine Forderung auf Fr. 7'872.75 zuzüglich 5% Zins ab dem 1.\nFebruar 2008.\n\nG. Im Rahmen seiner Berufungsantwort vom 22. Februar 2010 erklärte Y.\nAnschlussberufung, wobei er das folgende Rechtsbegehren stellte:\n„1. Berufung\n1.1 Die Berufung sei, sofern darauf eingetreten werden kann, abzuweisen.\n\n2. Anschlussberufung\n\n"}