Somit ist X. zu verpflichten, der Y.-AG hälftigen Ersatz für deren notwendigen prozessualen Aufwand zu bezahlen. Unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der Sache und des zeitlichen Aufwands erachtet das Kantonsgericht eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 3'500.-- einschliesslich Mehrwertsteuer als angemessen. Seite 16 — 17 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung und die Anschlussberufung werden abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.