In diesem Verhältnis sind auch die amtlichen Kosten zu verlegen. Somit sind die Kosten des Berufungsund Anschlussberufungsverfahrens von insgesamt Fr. 10'288.-- (Gerichtsgebühr Fr. 10'000.--, Schreibgebühren Fr. 288.--) zu 3/4 (Fr. 7'716.--) von X. und zu 1/4 (Fr. 2'572.--) von der Y.-AG zu tragen. Die Kosten sind mit den geleisteten Kostenvorschüssen von je Fr. 7'000.-- zu verrechnen. Bei der Frage der ausseramtlichen Entschädigung ist von denselben Überlegungen auszugehen. Somit ist X. zu verpflichten, der Y.-AG hälftigen Ersatz für deren notwendigen prozessualen Aufwand zu bezahlen.