b) X. hat in seiner Berufung erfolglos die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Abweisung der Klage verlangt. Er ist rechnerisch somit im Betrage von Fr. 66'151.85 unterlegen. Die Y.-AG forderte in ihrer Anschlussberufung die Zusprechung von Fr. 86'000.55 zuzüglich 5% Zins seit dem 25. September 2007. Damit überstieg ihr Antrag die von der Vorinstanz zugesprochenen Fr. 66'151.85 um rund Fr. 20'000.--. Auch sie ist mit ihrem Begehren nicht durchgedrungen. Demzufolge ist der Berufungskläger in Bezug auf den zugesprochenen Betrag zu 3/4 und die Anschlussberufungsklägerin zu 1/4 unterlegen. In diesem Verhältnis sind auch die amtlichen Kosten zu verlegen.