Die Y.-AG hat sich somit die im Werkvertrag I zugesicherten Rabatte auch ohne weiteres für Leistungen aus dem Werkvertrag II anrechnen zu lassen. Auch diesbezüglich ist die Anschlussberufung abzuweisen. 11. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sowohl die Berufung von X. wie auch die Anschlussberufung der Y.-AG vollumfänglich abzuweisen sind, soweit darauf eingetreten werden kann. Dementsprechend ist das vorinstanzliche Urteil zu schützen und die Verpflichtung des Berufungsklägers zur Zahlung von 66'151.85 zuzüglich 5% Zins seit dem 25. September 2007 an die Y.- AG zu bestätigen. Somit erübrigt es sich auch, Änderungen an der vorinstanzlichen Kostenverteilung vorzunehmen.