Der Umstand, dass alle anderen Bauherren mit dieser Vorgehensweise einverstanden gewesen waren, vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass gemäss Vereinbarung zwischen den Parteien die gleichen Konditionen wie im Werkvertrag I gelten sollten. Der Werkvertrag I (KB 3) hält nun ohne weitere Vorbehalte fest, dass für Apparatelieferung 24% Rabatt und für Apparatemontagen 18% Rabatt gewährt werden. Dass die Gewährung dieser Rabatte an weitere Bedingungen geknüpft sein soll, lässt sich dieser Formulierung nicht entnehmen. Die Y.-AG hat sich somit die im Werkvertrag I zugesicherten Rabatte auch ohne weiteres für Leistungen aus dem Werkvertrag II anrechnen zu lassen.