Zunächst ist festzustellen, dass die Zeugin I. entgegen der Behauptung der Y.-AG nicht ausgesagt hatte, es handle sich nicht um gewöhnliche Apparate. Vielmehr gab sie zu Protokoll, die Apparate seien speziell behandelt worden (vgl. Zeugenaussage S. 7 unten). Die spezielle Behandlung bestand offenbar darin, dass hierfür weniger Rabatt als gemäss Werkvertrag I gewährt wurde. Der Umstand, dass alle anderen Bauherren mit dieser Vorgehensweise einverstanden gewesen waren, vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass gemäss Vereinbarung zwischen den Parteien die gleichen Konditionen wie im Werkvertrag I gelten sollten.