Dies sei zudem durch die Zeugin I. ausdrücklich bestätigt worden. Der Rabatt von 18% im Werkvertrag I habe sich demzufolge einzig und allein auf die Montage von Apparaten bezogen, welche von der Y.-AG geliefert worden seien. Damit sei einerseits gesagt, dass auf die Montagearbeiten der vom Bauherrn angelieferten Apparate der übliche Rabatt von 5% gewährt worden sei. Andererseits heisse dies, dass Anpassungs-