Damit werde speziell Bezug genommen auf den Werkvertrag I, wo für die Apparatelieferung 24% Rabatt und 2% Skonto und für die Apparatemontage 18% Rabatt und 2% Skonto vereinbart worden sei. Des Weiteren sei vertraglich geregelt worden, dass spezielle Kundenwünsche separat nachträglich offeriert, in Rechnung gestellt und mit den gleichen vertraglichen Konditionen abgerechnet würden. Nicht als gewöhnliche Apparate zu betrachten seien im vorliegenden Fall die bestellten Closomaten. Dies sei zudem durch die Zeugin I. ausdrücklich bestätigt worden.