10. In ihrer Anschlussberufung beanstandet die Y.-AG zudem die von der Vorinstanz erkannte Rabattierung. Die Vorinstanz habe zutreffend den übereinstimmenden Willen der Parteien festgehalten, wonach bei dem zwischen ihnen mündlich abgeschlossenen Werkvertrag II die gleichen Konditionen wie im Werkvertrag I geltend sollten. Damit werde speziell Bezug genommen auf den Werkvertrag I, wo für die Apparatelieferung 24% Rabatt und 2% Skonto und für die Apparatemontage 18% Rabatt und 2% Skonto vereinbart worden sei.