b) Gleiches hat auch für die Leistungen gemäss den Tagesrapporten Nr. 8’331-8'333 zu gelten, welche von Anfang August 2006 datieren. Der diesbezügliche Einwand der Y.-AG, es handle sich hierbei um Leistungen am Lüftungssystem im Zusammenhang mit dem Cheminée, die nicht Gegenstand des Werkvertrags I gewesen seien, wird mit der Anschlussberufung erstmalig vorgebracht und ist nicht näher belegt. Abgesehen davon ist der Einwand auch unbegründet. In der Schlussabrechnung des Werkvertrags II (KB 14) werden die fraglichen Regierapporte unter dem Titel „Regiearbeiten Wohnungen Nr. 7+8 Cheminée-Lüftungskanal durch Spengler ausgeführt“ festgehalten.