Somit besteht auch die Vermutung, dass die von ihm unterzeichneten Tagesrapporte auf den Vereinbarungen in Werkvertrag I beruhten und die darin aufgeführten Arbeiten demzufolge den Rohbau betrafen und über die Vereinbarungen (Pauschale) im Werkvertrag I hinaus gingen, andernfalls er für die Visierung gar nicht zuständig gewesen wäre. Allein der Einwand, diese Arbeiten seien der Schlussabrechnung nicht aufgeführt, vermag die Vermutung nicht zu entkräften, zumal in der Schlussabrechnung - wie bereits ausgeführt wurde - nur die Leistungen zu festen Preisen aufgeführt, die Regiearbeiten jedoch separat verrechnet werden.