Aus diesen Aussagen geht ausdrücklich hervor, dass E. einzig im Zusammenhang mit dem Werkvertrag I als Bauleiter tätig war. Somit besteht auch die Vermutung, dass die von ihm unterzeichneten Tagesrapporte auf den Vereinbarungen in Werkvertrag I beruhten und die darin aufgeführten Arbeiten demzufolge den Rohbau betrafen und über die Vereinbarungen (Pauschale) im Werkvertrag I hinaus gingen, andernfalls er für die Visierung gar nicht zuständig gewesen wäre.