und F11 durch die Y.-AG begleitet zu haben. Die fraglichen Tagesrapporte seien ausschliesslich für Regiearbeiten erstellt worden, die nicht Bestandteil des Werkvertrags I zwischen der B.-AG/Y.-AG und der Baugesellschaft A. gewesen seien. Er habe diese in seiner Eigenschaft als Projektleiter in Bezug auf den Werkvertrag vom 21. April 2005 unterzeichnet. Aus diesen Aussagen geht ausdrücklich hervor, dass E. einzig im Zusammenhang mit dem Werkvertrag I als Bauleiter tätig war.