In der Schlussabrechnung der B.-AG/Y.-AG sei denn auch kein Cheminée-Lüftungskanal für die Wohnung Nr. 7 oder 8 unter der entsprechenden Position berechnet worden. Die Vorinstanz habe somit zu Unrecht die Forderung aufgrund der in den Rapporten enthaltenen und zu Gunsten des Berufungsklägers ausgeführten Arbeiten nicht geschützt. Dies gelte es zu korrigieren. Die nicht berücksichtigten Fr. 7'269.40 seien der Y.-AG ebenfalls zuzusprechen.