Dies habe aber nichts mit der Gutschrift für nicht gelieferte Apparate zu tun. Ohne sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen, übernahm der Berufungskläger seinen bereits in der Prozessantwort vorgebrachten Einwand wortwörtlich in die Berufungsbegründung. Eine Erklärung, weshalb die von der Vorinstanz vertretene Auffassung unzutreffend sein soll, brachte er nicht vor. Auf diesen Punkt ist daher mangels Substantiierung nicht weiter einzugehen, zumal die Überlegungen der Vorinstanz durchaus nachvollziehbar sind. 8. Somit kann nach dem Gesagten festgehalten werden, dass die Berufung von X. vollumfänglich abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.