Ausgehend von diesem Betrag seien dann die individuellen Ausbau- und Apparatewünsche der Käufer berücksichtigt worden. Dies habe einen Mehr- oder Minderwert ergeben. Aus diesem Grund sei für jede der genannten Wohnungen eine separate Rechnung erstellt worden. Beim Werkvertrag II sei es aber lediglich um die über den Werkvertrag I hinausgehenden zusätzlichen Anpassungsarbeiten der von X. gewünschten Änderungen zur Rohinstallation gegangen. Dies habe aber nichts mit der Gutschrift für nicht gelieferte Apparate zu tun.