Eine entsprechende Gutschrift für die Wohnungen F7 und F8 sei demgegenüber nicht erfolgt. Dies lasse darauf schliessen, dass die Y.-AG für die Sanitärleistungen in den Wohnungen F7 und F8 von der Baugesellschaft A. die volle Werklohnsumme vereinnahmt habe. Damit sei der Grundausbau dieser Wohnungen bereits abgegolten worden. Für die gleichen Leistungen bestehe kein Anspruch mehr auf erneute Abgeltung. Die Vorinstanz führte in ihrem Urteil diesbezüglich aus, es sei für jede Wohnung in der Offerte derselbe Betrag vorgesehen gewesen. Ausgehend von diesem Betrag seien dann die individuellen Ausbau- und Apparatewünsche der Käufer berücksichtigt worden.