Seite 11 — 17 6. Der Berufungskläger machte bereits vor der Vorinstanz geltend, aus den von der Y.-AG ins Recht gelegten Aufstellung der Baukostenplanung Ernst AG vom 4. August 2008 gehe hervor, dass bei den Wohnungen F2, F3, F5 und F6, bei denen ebenfalls individuelle Ausbauwünsche berücksichtigt worden seien, im Werkvertrag zwischen der Baugesellschaft A. und der B.-AG/Y.-AG jeweils Gutschriften in Höhe von Fr. 15'325.40 pro Wohnung gemacht worden seien. Eine entsprechende Gutschrift für die Wohnungen F7 und F8 sei demgegenüber nicht erfolgt.