Aufgrund der Tatsache, dass der Berufungskläger jedoch seiner Vorleistungspflicht nicht nachgekommen ist, wurde die Berufungsbeklagte, welche ihrerseits bis anhin keine Nachbesserung durchführte, nicht in Schuldnerverzug versetzt. Aus diesem Grund ist der vom Berufungskläger gemachte Abzug für mangelhafte Apparate unbegründet und daher abzuweisen.