O., N. 1831). Auch eine Ersatzvornahme durch den Besteller selbst mit Berufung auf ungerechtfertigte Bereicherung oder Geschäftsführung ohne Auftrag fällt gemäss der vorstehend zitierten Lehre ausser Betracht (vgl. Guhl, a.a.O., N. 1830 mit weiteren Hinweisen). Nach dem Gesagten steht somit fest, dass der Berufungskläger von seinem Nachbesserungsrecht Gebrauch machte und sich die Parteien über die genaue Abwicklung einig waren. Aufgrund der Tatsache, dass der Berufungskläger jedoch seiner Vorleistungspflicht nicht nachgekommen ist, wurde die Berufungsbeklagte, welche ihrerseits bis anhin keine Nachbesserung durchführte, nicht in Schuldnerverzug versetzt.