Kommt hinzu, dass die Parteien weder für die Akontozahlung noch für die Nachbesserung eine Frist gesetzt hatten. Befand sich die Y.-AG somit nicht im Schuldnerverzug, entfällt auch die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit des Bestellers, nach ergebnislosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist auf die Beseitigung des Mangels durch den Unternehmer zu verzichten und stattdessen Ersatz des aus der Nichterfüllung der Nachbesserungsschuld entstandenen Schadens zu verlangen (vgl. hierzu Guhl, a.a.O., N. 1831).