Dies steht aber nicht im direkten Zusammenhang mit der Frage der Nachbesserung der Closomaten. Gemäss dem vorstehend zitierten Schriftenwechsel waren sich die Parteien darüber einig, dass der Berufungskläger vorleistungspflichtig ist, das heisst, dass er zunächst Fr. 40'000.-- als Akontozahlung zu überweisen hatte, worauf dann die Berufungsbeklagte die Nachbesserung vorgenommen hätte. Der Berufungskläger hat diesen Betrag jedoch nicht überwiesen, weshalb die Y.-AG auch nicht in Verzug geraten konnte. Kommt hinzu, dass die Parteien weder für die Akontozahlung noch für die Nachbesserung eine Frist gesetzt hatten.