Beide Parteien waren sich auch darin einig, dass der Berufungskläger vom gemäss dem gesamthaft in Rechnung gestellten Betrag von Fr. 83'420.55 vorerst Fr. 40'000.-- bezahlt, worauf dann die Nachbesserung vorgenommen wird. Bei diesem Betrag von Fr. 40'000.-- handelte es nicht um eine Anzahlung für die Nachbesserung, sondern vielmehr um eine Akontozahlung an die Schlussabrechnung. Streitig war unter den Parteien einzig die Höhe der Schlussabrechnung, die der Berufungskläger im Sinne der von ihm nachträglich eingeholten Abrechnung der Baukostenplanung Ernst AG reduziert wissen wollte. Dies steht aber nicht im direkten Zusammenhang mit der Frage der Nachbesserung der Closomaten.