Seite 10 — 17 1. Juli 2008 bestätigte die Berufungsbeklagte, sie sei mit dem Vorgehen einverstanden. Aus diesen Ausführungen geht hervor, dass der Berufungskläger von seinem Gestaltungsrecht Gebrauch gemacht hatte, indem er bezüglich der beiden Closomaten die Nachbesserung verlangte. Die Y.-AG war mit der Nachbesserung einverstanden. Beide Parteien waren sich auch darin einig, dass der Berufungskläger vom gemäss dem gesamthaft in Rechnung gestellten Betrag von Fr. 83'420.55 vorerst Fr. 40'000.-- bezahlt, worauf dann die Nachbesserung vorgenommen wird.