Die Y.-AG erkläre ihre Bereitschaft, die Angelegenheit der Closomaten in Ordnung zu bringen, sobald die Rechnung, unter Abzug eines angemessenen Rückbehalts für die beiden Closomaten bezahlt sei. Sie erwarte als Akonto die Zahlung eines Betrages von Fr. 70'000.-- bis zum 10. Juni. In seinem Antwortschreiben vom 23. Juni 2008 führte der Berufungskläger aus, er sei bereit, den Ersatz der beiden Closomaten durch J. Toiletten durch die Y.-AG zu akzeptieren. In diesem Sinne fordere er sie auf, die beiden Toilettenanlagen noch einzubauen. Unter deren Berücksichtigung sei er bereit, eine Anzahlung von Fr. 40'000.-- an die Forderung der Y.-AG zu leisten.