b) Im Antwortschreiben der Y.-AG vom 28. Mai 2008 an den Berufungskläger (KB 15) wird ausgeführt, dass der gemeldete Mangel betreffend defekte Closomaten bekannt sei und auch behoben werde. Weitere Mängel indessen seien nicht bekannt. Ein Rückbehalt von weit mehr als Fr. 80'000.-- unter diesem Titel sei völlig unverhältnismässig, im Bauwesen unüblich und keineswegs gerechtfertigt. In diesem Sinne könne niemals die Rede von einer Vorleistung der Berufungsklägerin sein. Die Y.-AG erkläre ihre Bereitschaft, die Angelegenheit der Closomaten in Ordnung zu bringen, sobald die Rechnung, unter Abzug eines angemessenen Rückbehalts für die beiden Closomaten bezahlt sei.