Die entstandene Nachbesserungsschuld kann vom Besteller weder dadurch beseitigt werden, dass er die Nachbesserungserklärung widerruft, noch dadurch, dass er auf seine Nachbesserungsforderung einseitig verzichtet. Hat der Besteller sein Nachbesserungsrecht gestützt auf einen bestimmten Mangel ausgeübt, so ist ein allfälliges Wandelungs- und Minderungsrecht aus diesem Mangel erloschen. Das ursprüngliche Wahlrecht des Bestellers lebt erst wieder auf, wenn der Unternehmer mit der Erfüllung seiner Nachbesserungsschuld in Verzug gerät; ausserdem, wenn die verlangte Mängelbeseitigung objektiv unmöglich wird (vgl. zum Ganzen Guhl, a.a.O., N. 1835 ff.).