a) Nach Art. 368 Abs. 2 OR kann der Besteller bei Mangelhaftigkeit des Werkes Nachbesserung verlangen. Durch die Ausübung dieses Nachbesserungsrechts (die Nachbesserungserklärung) entsteht die Nachbesserungsschuld des Unternehmers. Die Erklärung, mit welcher der Besteller die Nachbesserung verlangt, ist ein Gestaltungsgeschäft und unwiderruflich. Die entstandene Nachbesserungsschuld kann vom Besteller weder dadurch beseitigt werden, dass er die Nachbesserungserklärung widerruft, noch dadurch, dass er auf seine Nachbesserungsforderung einseitig verzichtet.