Seite 9 — 17 Reduktion von Fr. 14'230.75. Die Berufungsbeklagte stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, der Berufungskläger habe keinen Anspruch auf diese Minderung, weil sie auf ihrem vorrangigen Nachbesserungsanspruch beharre. Es sei nicht dargetan, dass sie ihren Nachbesserungsanspruch verwirkt habe. Solange ein solcher seitens des Unternehmens bestehe und damit ein Minderungsanspruch des Bestellers fehle, sei auch der unter diesem Titel geltend gemachte Abzug vom Grundsatz her ungerechtfertigt.