169 Abs. 1 Ziff. 2 SIA-Norm 118 habe er das Recht, einen dem Minderwert des Werkes entsprechenden Abzug am Lohn zu machen. Im vorliegenden Fall entspreche dieser den Kosten, die für die Lieferung und Montage der Closomaten anfallen würden. Vermutungsweise würden diese Kosten dem Betrag entsprechen, den die Y.-AG für diese Leistungen in Rechnung gestellt habe, nämlich mindestens Fr. 15'749.15 zuzüglich Mehrwertsteuer, wovon die Vorinstanz jedoch nur Fr. 13'225.60 zugesprochen habe. Nach Berücksichtigung der Mehrwertsteuer ergebe dies eine